AGB

Cabriofahrt Marc Nädele UG (haftungsbeschränkt)

A. Präambel

Reiseveranstalter und Ihr Vertragspartner ist ausschließlich die

CABRIOFAHRT MARC NÄDELE UG (haftungsbeschränkt)
Mit dieser Anmeldung wird ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und der
Cabriofahrt Marc Nädele UG (haftungsbeschränkt) begründet.

Lieber Gast, die Cabriofahrt Marc Nädele UG (haftungsbeschränkt) bietet als Reiseveranstalter die auf der Website beschriebenen Cabrio Ausfahrten, Erlebnisprogramme und Veranstaltungen an. Bitte schenken Sie diesen Geschäftsbedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Geschäftsbedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt oder online zur Ansicht zur Verfügung gestellt werden, an. Sie gelten für alle (Reise-) Veranstaltungen der Cabriofahrt Marc Nädele UG (haftungsbeschränkt). Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651 a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sowie Art 250 und Art 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die (Reise-) Veranstaltungen der Cabriofahrt Marc Nädele UG (haftungsbeschränkt) zielen darauf ab, gemeinsame, von Cabriofahrt Marc Nädele UG (haftungsbeschränkt) organisierte, betreute und durchgeführte, Ausfahrten mit einem PKW oder Cabriolet zu erleben. Die Veranstaltungen verfolgen daher folgende Ziele:

Um diese Veranstaltungsziele zu erreichen, erfolgt eine, je nach Veranstaltung verschieden, Begrenzung der Teilnehmerzahl, die von bis zu 3 Projektbetreuern betreut werden. Bei allen Veranstaltungen im Rahmen der Cabriofahrt Marc Nädele UG (haftungsbeschränkt) trägt allein der Teilnehmer die Verantwortung für sein Verhalten. Etwaige Bußgeldbescheide werden vom Reiseveranstalter an den Teilnehmer weitergeleitet und ggf. wird die Teilnehmeradresse an die Behörden weitergegeben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der „CABRIOFAHRT MARC NÄDELE UG (haftungsbeschränkt)
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (Cabriofahrt Marc Nädele UG (haftungsbeschränkt) Cabriofahrten, im weiteren „Reiseveranstalter“ genannt) den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.

1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

1.4 Die schriftliche Bestätigung, welche der Teilnehmer unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält, beinhaltet alle wesentlichen Angaben über die vom Teilnehmer gebuchten Leistungen.

1.5 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme durch ausdrückliche Zustimmung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

1.6 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach §§ 615a und 651c BGB, die im Fernabsatz geschlossen werden (Brief, Telefon, E-Mail, SMS, Telemedien, Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, greifen die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorherige Bestellung durch den Verbraucher geführt worden; für diesen Fall besteht kein Widerrufsrecht.

1.7 Der Teilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.8 Der Teilnehmer muss zum Zeitpunkt der Veranstaltung mindestens 18 Jahre alt sein und sich mit einem gültigen Führerschein vor Ort ausweisen.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) unverzüglich dem Reiseveranstalter mitzuteilen.
Die Teilnahme in Form von „begleitetem Fahren“ mit 17 Jahren ist ausgeschlossen. Des Weiteren versichert der Teilnehmer, dass gegen ihn kein behördliches Fahrverbot verhängt wurde.

1.8.1 Akzeptiert werden folgende Führerscheine:

Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde, ob ein internationaler Führerschein für Ihre Veranstaltung notwendig ist.

1.8.2 Ohne Vorlage eines gültigen Führerscheins oder bei Vorliegen eines behördlichen Fahrverbots hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Teilnahme an Veranstaltungen der Cabriofahrt Marc Nädele UG (haftungsbeschränkt). Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

2. Zustandekommen des Vertrages bei Beteiligung von Dritten

2.1 Dritte (z. B. Hotels, Reisebüros oder Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Veranstaltungsausschreibung stehen.

2.2 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, sofern sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Teilnehmer zum Gegenstand der Veranstaltungsausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.

2.3 Sofern der Teilnehmer lediglich eine Zusatzleistung (z. B. Greenfee, Eintrittskarte, Verlängerungsnächte) eines Fremdanbieters ohne weitere Leistungen bucht, tritt der Reiseveranstalter nur als Vermittler einer Fremdleistung auf. Durch den Erwerb vermittelter Fremdleistungen kommen vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Teilnehmer und dem jeweiligen Anbieter zustande. Der Name des jeweiligen Anbieters ergibt sich aus den jeweiligen ausgestellten Leistungsgutscheinen.

2.4 Die Buchung erfolgt online über die Website von CABRIOFAHRT MARC NÄDELE UG (haftungsbeschränkt) www.cabriofahrt.de schriftlich oder per Telefax.

2.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

2.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

3. Bezahlung

3.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 90 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8.1 genannten Grund abgesagt werden kann.

3.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

3.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.

4. Sicherheitsvorkehrungen

4.1 Über den gesamten Zeitraum einer jeden Veranstaltung ist den Anweisungen der Cabriofahrt Marc Nädele UG (haftungsbeschränkt) Mitarbeiter Folge zu leisten. Das Anlegen von Sicherheitsgurten ist zwingend vorgeschrieben.

4.2 Der Gebrauch von Mobilfunkgeräten sowie das Rauchen während der Fahrt sind untersagt.

4.3 Bei groben Verstößen gegen die Fahrdisziplin ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

4.4 Während der Fahrveranstaltungen besteht ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) und ein Verbot von Drogen sowie sonstiger berauschender Mittel, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Jeder Teilnehmer hat durch sein Verhalten auch vor der Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass er diese Anforderungen erfüllt. Die Veranstaltungsleitung ist berechtigt, den Teilnehmer bei Vorliegen eines dringenden Verdachts auf eine Alkoholisierung oder den Konsum von Drogen oder sonstiger berauschender Mittel von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

4.5 Die Mitnahme von Tieren zur Veranstaltung ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

4.6 Aufgrund des internationalen Charakters der Veranstaltungen und aus Sicherheitsgründen, damit der Teilnehmer den Anweisungen der Reiseleiter/Instrukteure und des Sicherheitspersonals Folge leisten kann, sind Deutsch und Englisch die Veranstaltungssprachen. Soweit einer der Teilnehmer ausschließlich Englisch spricht und versteht, wird die Veranstaltungssprache ausschließlich Englisch sein.

4.7 Es wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltungen einen sportlichen Charakter haben und eine solide körperliche Konstitution und mentale Verfassung der Teilnehmer voraussetzen. Sollten Sie Bedenken haben, ob Sie die Voraussetzungen für die gewünschte Veranstaltung erfüllen, bitten wir Sie, dies vor einer verbindlichen Buchung mit dem Reiseveranstalter und einem Arzt zu klären.

4.8 Alle Teilnehmer müssen vor der Veranstaltung an einem Sicherheits-Briefing teilnehmen und dies schriftlich bestätigen. Ohne Teilnahme an dem Briefing ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Teilnahme an den Veranstaltungen der Cabriofahrt Marc Nädele UG (haftungsbeschränkt) zu verweigern. Der Teilnehmer hat für diesen Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung des Teilnahmepreises.

5. Leistungsänderungen

5.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

5.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

5.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Preiserhöhung

Die vom DRV vorgeschlagene Preiserhöhungsklausel wurde vom Bundeskartellamt nicht genehmigt. Es kann daher keine Empfehlung ausgesprochen werden.

7. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

7.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

7.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

bis 90 Tage vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
bis 60 Tage vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises
bis 30 Tage vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises
bis 15 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
weniger als 15 Tage vor Reisebeginn 100 % des Reisepreises.

7.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

7.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

8. Umbuchungen

8.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Dieses beträgt:

bis zum 30. Tag vor Reiseantritt € 1.000,- p. P.
danach, falls überhaupt möglich € 1.500,- p. P.

8.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.

Ein Rücktritt ist spätestens am 15. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

11. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

12. Obliegenheiten des Kunden

12.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen.

Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu gegeben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

12.2 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

12.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.

12.4 Reiseunterlagen

Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen
(z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

12.5 Schadensminderungspflicht

Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

13. Beschränkung der Haftung

13.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

13.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

13.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

14. Haftung bei inkludierten Flugleistungen

14.1 Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Auf der Rückseite von Bahnfahrtendokumenten der Deutschen Bahn AG aufgeführte DB-Bedingungen haben keine Gültigkeit für den Vertrag zwischen dem Teilnehmer und der Cabriofahrt Marc Nädele UG (haftungsbeschränkt). Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und des Teilnehmers nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Geschäftsbedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.

14.2 Soweit in den Leistungsbeschreibungen ausgeschrieben, enthalten die Veranstaltungsunterlagen „Rail & Fly“-Fahrscheine der Deutschen Bahn AG und ein zusätzliches Beiblatt „Fahren & Fliegen“ des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen.

14.3 Jeder Teilnehmer ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Reiseveranstalters.

15. Veranstaltungsbeginn/Rücktrittsgebühren

15.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter (Anschrift am Ende der Geschäftsbedingungen). Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

15.2 Wenn der Teilnehmer von der Veranstaltung zurücktritt oder wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Teilnahmepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Veranstaltung nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, Rücktrittsgebühren verlangen. Diese Rücktrittsgebühren bestimmen sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Pauschalen berücksichtigen auch die Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn. Sie sind auf Verlangen des Teilnehmers vom Reiseveranstalter zu begründen.

15.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Teilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Veranstaltungsdokumenten bekannt gegebenen Zeiten am Veranstaltungsort einfindet oder wenn die Veranstaltung wegen nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. des Reisepasses oder notwendiger Visa, nicht angetreten wird.

15.4 Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Veranstaltung keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die vom Reiseveranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale ausgewiesenen Kosten.

15.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung der aufgeführten Pauschalen, eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendung und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistung konkret zu beziffern und zu belegen.

16. Mitwirkungspflicht/Beanstandungen

16.1 Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

16.2 Eine Rüge beim Leistungsträger ist zwar oft hilfreich, entbindet aber nicht von der Pflicht zur Rüge beim Reiseveranstalter. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen findet der Teilnehmer in seinen Veranstaltungsunterlagen oder in den Leistungsbeschreibungen. Schäden oder Verzögerungen bei der Zustellung von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen nach der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage nachdem das Gepäck oder die Güter dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige (P. I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Veranstaltungsleitung anzuzeigen.

16.3 Veranstaltungsleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Die Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus § 651 n Abs. 1 BGB, mit Ausnahme der Ansprüche wegen nutzlos aufgewendetem Urlaub, verjähren abweichend von § 651 j BGB innerhalb von 3 Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB. Die gesetzlichen Ersatzansprüche des Reiseveranstalters wegen Veränderung oder Verschlechterung der dem Kunden im Rahmen der Reise überlassenen Sachen verjähren in 6 Monaten nach Veranstaltungsende.

17. Haftungsausschluss

Der Veranstalter legt dem Kunden bei Zusendung des Reisevertrages eine Haftungsausschlusserklärung vor, die den Haftungsausschluss genau festlegt und zusammen mit dem Reisevertrag unterschrieben werden muss.

18. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

18.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend / vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.

18.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

19. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

19.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

19.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

19.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

20. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

21. Gerichtsstand

21.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

20.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

20.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt

Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“